Definition
Schockschäden sind psychische Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass eine Person die Verletzung (oder den Tod) einer anderen Person psychisch verarbeiten muss.
Schockschäden bilden einen praktisch bedeutsamen Sonderfall der mittelbaren Rechtsgutsverletzung: Nicht der Schockierte selbst, sondern ein Dritter erleidet zunächst die Primärverletzung, während die psychische Reaktion beim mittelbar Betroffenen als eigenständige Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung verlangt für die Zurechnung regelmäßig eine besondere Nähebeziehung zum Primärgeschädigten sowie einen pathologisch fassbaren Krankheitswert der Beeinträchtigung – bloße Trauer oder Unwohlsein genügen nicht. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur allgemeinen Lebensgefahr sowie die Frage der Vorhersehbarkeit im Rahmen der Zurechnung.
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