Definition
Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB sind Sachen, die zwar mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, dies aber nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück.
Scheinbestandteile werden trotz ihrer Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude gem. § 95 BGB nicht zu dessen wesentlichem Bestandteil, sondern bleiben eigenständige bewegliche Sachen. Praktisch bedeutsam ist dies etwa bei Mietereinbauten oder Anlagen, die kraft eines dinglichen Rechts an fremdem Grund errichtet wurden, etwa im Rahmen eines Erbbaurechts. Sie können gesondert übereignet, verpfändet oder sicherungsübereignet werden und unterfallen nicht automatisch dem Grundstückseigentum, sodass sie insbesondere nicht vom Haftungsverband der Grundpfandrechte erfasst werden.
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