Definition
Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern es ausschließlich um die Diffamierung und Herabsetzung der betroffenen Person als solche geht. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG erfasst, da bei ihr jeder Sachbezug fehlt und allein die persönliche Kränkung bezweckt wird.
Klausurhinweis: Der Begriff der Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eng auszulegen und auf Ausnahmefälle grundloser Diffamierung ohne jeglichen Sachbezug zu beschränken, damit die grundrechtlich geschutzte Meinungsfreiheit nicht vorschnell verdrängt wird. Liegt keine Schmähkritik vor, ist im Rahmen der Wechselwirkungslehre eine Abwägung mit den kollidierenden Rechtsgütern vorzunehmen.
Die Einordnung als Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eng auszulegen, da sie zum vollständigen Entfallen des Grundrechtsschutzes führt und damit eine Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern – etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG – von vornherein ausschließt. Examensrelevant ist insbesondere die Abgrenzung zur sogenannten Wechselwirkungslehre sowie die Frage, ob eine Äußerung noch im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Sachfrage steht.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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