Definition
Bei einer Schickschuld schuldet der Schuldner nicht den Transport der vertragsgemäßen Ware, sondern lediglich deren Auslieferung an den Transporteur. Der Leistungsort verbleibt damit beim Schuldner (§ 269 BGB); die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe an die Transportperson auf den Gläubiger über (vgl. § 447 I BGB).
Die Schickschuld ist neben Hol- und Bringschuld eine der drei Grundformen der Leistungsmodalitäten im Schuldrecht AT und betrifft die Frage, wo der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat: Bei der Schickschuld verbleibt der Leistungsort gemäß § 269 BGB beim Schuldner – er schuldet lediglich die ordnungsgemäße Versendung der Sache an den Gläubiger, nicht aber deren Ankunft.
Praktische Bedeutung erlangt die Schickschuld vor allem beim Versendungskauf: Übergibt der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß an die Transportperson, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung bereits in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über (§ 447 I BGB) – beim Verbrauchsgüterkauf verdrängt § 475 II BGB diese Regelung zugunsten des Verbrauchers.
Einen Überblick über die weiteren Leistungsmodalitäten (Teilleistungen, Leistung durch Dritte, Leistungsort, Leistungszeit) bietet der Artikel zu Leistungsmodalitäten. Zur Gefahrtragung und Abgrenzung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr mehr im Artikel zu Gefahrtragungsregelungen.
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