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Definition: Schickschuld

Definition

Bei einer Schickschuld schuldet der Schuldner nicht den Transport der vertragsgemäßen Ware, sondern lediglich deren Auslieferung an den Transporteur. Der Leistungsort verbleibt damit beim Schuldner (§ 269 BGB); die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe an die Transportperson auf den Gläubiger über (vgl. § 447 I BGB).

Die Schickschuld steht neben Hol- und Bringschuld für eine der drei Grundformen der Leistungsortbestimmung und wird vor allem beim Versendungskauf relevant, wenn der Verkäufer die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Beim Verbrauchsgüterkauf verdrängt § 475 II BGB die Regelung des § 447 I BGB zugunsten des Verbrauchers.

Einen vertiefenden Überblick über die verschiedenen Gefahrtragungsregelungen und die Abgrenzung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr bietet dir der Artikel zu Gefahrtragungsregelungen.

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