Definition
Der Schleppnetzantrag ist ein mit § 4 KSchG kombinierter Feststellungsantrag nach § 256 I ZPO.
Der Schleppnetzantrag löst ein praktisches Problem der Kündigungsschutzklage: Diese hat nach § 4 KSchG einen punktuellen Streitgegenstand, erfasst also nur die konkret angegriffene Kündigung. Spricht der Arbeitgeber während des Prozesses weitere Kündigungen aus, ohne dass der Arbeitnehmer sie gesondert angreift, würde ihre Unwirksamkeit nach § 7 KSchG geheilt und das Arbeitsverhältnis dennoch beendet. Der kombinierte, allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 I ZPO fängt solche weiteren Kündigungen auf, erfordert aber ein besonderes Feststellungsinteresse, etwa die konkrete Besorgnis weiterer Kündigungen. Mehr zur Systematik im Artikel zur Kündigungsschutzklage.
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