Definition
Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung in Form eines schuldrechtlichen Vertrages, § 516 I BGB.
Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der nach § 518 I BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf – ein häufig übersehener Formmangel, der jedoch durch Vollzug der Leistung gemäß § 518 II BGB geheilt werden kann. Praktisch bedeutsam sind zudem die Haftungserleichterungen des Schenkers sowie das Rückforderungsrecht bei Verarmung. Einen vertiefenden Überblick bietet Grundlagen des Schenkungsrechts.
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