Definition
Unter den Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 III BGB i.V.m. § 281 BGB) fallen alle Schadenspositionen, die durch eine Nachholung der zunächst ausgebliebenen Leistung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hätten vermieden werden können und das Interesse des Gläubigers an der Leistung als solcher befriedigen. Unter den Schadensersatz neben der Leistung fallen hingegen diejenigen Schadenspositionen, die durch die Leistungsverzögerung endgültig eingetreten sind und auch durch eine spätere Leistung nicht mehr verhindert werden können.
Die Abgrenzung zum Schadensersatz neben der Leistung entscheidet darüber, ob eine Fristsetzung nach § 281 BGB erforderlich ist, und ist eine der klassischen Weichenstellungen im Schuldrecht AT. Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung insbesondere bei Verzögerungs- und Mangelfolgeschäden. Eine vertiefte Darstellung für den Fall der Unmöglichkeit bietet der Artikel zu §§ 280 I, III, 283, 311a II BGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten