Definition
Unter den Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 III BGB i.V.m. § 281 BGB) fallen alle Schadenspositionen, die durch eine Nachholung der zunächst ausgebliebenen Leistung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hätten vermieden werden können und das Interesse des Gläubigers an der Leistung als solcher befriedigen. Unter den Schadensersatz neben der Leistung fallen hingegen diejenigen Schadenspositionen, die durch die Leistungsverzögerung endgültig eingetreten sind und auch durch eine spätere Leistung nicht mehr verhindert werden können.
Die Abgrenzung zum Schadensersatz neben der Leistung entscheidet darüber, ob eine Fristsetzung nach § 281 BGB erforderlich ist, und ist eine der klassischen Weichenstellungen im Schuldrecht AT. Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung insbesondere bei Verzögerungs- und Mangelfolgeschäden. Der Grundfall bei Nicht- oder Schlechtleistung wird ausführlich im Artikel zu §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen Nicht-/Schlechterfüllung) behandelt; eine vertiefte Darstellung für den Fall der Unmöglichkeit bietet der Artikel zu §§ 280 I, III, 283, 311a II BGB.
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