Definition
Unter einer Schadensanlage ist eine Reserveursache zu verstehen, die der geschädigten Person oder Sache bereits im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt hat und in absehbarer Zeit denselben Schaden verursacht hätte.
Die Schadensanlage grenzt sich von sonstigen Reserveursachen dadurch ab, dass sie bereits im Zeitpunkt der Schädigung in der Person oder Sache des Geschädigten angelegt war, etwa eine Vorerkrankung. Sie wirkt sich regelmäßig anspruchsmindernd aus, weil der Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; die Bemessung erfolgt richterlich nach § 287 ZPO. Ausführlich behandelt im Artikel Kausalität & Zurechnung.
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