Kausalität & Zurechnung

I. Prüfschema

Einen besonders wichtigen Teil des Schadensrechts stellen die Kausalität und Zurechnung dar. Wie das Schadensrecht insgesamt können sie sowohl bei schuldrechtlichen als auch bei deliktischen Schadensersatzansprüchen relevant werden. Im Rahmen der Kausalität lässt sich eine Vielzahl an Klausurproblemen einbauen. Es ist dabei wichtig, zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu trennen - die sich auf unterschiedliche Zusammenhänge beziehen.

Je nachdem, um was für einen Schadensersatzanspruch es sich handelt, sind Kausalität und Zurechnung an unterschiedlichen Stellen anzusprechen. Die haftungsbegründende Kausalität ist jedoch immer als Erstes zu prüfen - die haftungsausfüllende Kausalität folgt auf die Prüfung des Schadens.

Am Beispiel des § 823 I BGB ergibt sich damit folgende Prüfungsreihenfolge:

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II. Haftungsbegründende Kausalität und haftungsausfüllende Kausalität

Im Rahmen der Kausalität ist zwischen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden.

1. Haftungsbegründende Kausalität

Die haftungsbegründende Kausalität verbindet das Tun oder Unterlassen des Schädigers mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg.

Definition

Unter haftungsbegründender Kausalität ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zu verstehen.

Bei § 823 I BGB besteht die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechts- / Rechtsgutsverletzung. Im Rahmen des Verschuldens müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit auf alle Tatbestandsmerkmale einschließlich der haftungsbegründenden Kausalität beziehen.

2. Haftungsausfüllende Kausalität

Demgegenüber stellt die haftungsausfüllende Kausalität die Verbindung zwischen tatbestandsmäßigem Erfolg und Schaden dar.

Definition

Unter der haftungsausfüllenden Kausalität ist die Kausalität zwischen dem tatbestandsmäßigen Erfolg und dem Schaden zu verstehen.

Im Rahmen des § 823 I BGB besteht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechts- oder Rechtsgutsverletzung und dem Schaden. Weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit müssen sich auf den Schadenseintritt, die Schadenshöhe oder die haftungsausfüllende Kausalität erstrecken.

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III. Kausalität nach der Äquivalenztheorie

Die Äquivalenztheorie ist ein „Klassiker“, den man kennen muss - insbesondere die Formulierungen müssen sitzen.

1. Bei Tun

Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt.

Definition

Nach der Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen eines Erfolgs gleichwertig. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Zur Bestimmung der Kausalität ist folgende Testfrage hilfreich: Wäre der konkrete Erfolg ohne das Tun entfallen?

Lässt sich die Testfrage mit „Ja“ beantworten, liegt Kausalität vor.

2. Bei Unterlassen

Stellt das Verhalten des Schädigers ein Unterlassen dar, müssen die Anforderungen an die Kausalität nach der Äquivalenztheorie entsprechend modifiziert werden.

Definition

Ein Unterlassen ist quasi-kausal für den Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Die Testfrage beim Unterlassen lautet: Wäre der konkrete Erfolg entfallen, wenn man die gebotene Handlung hinzudenkt?

Lässt sich die Testfrage mit „Ja“ beantworten, liegt Kausalität vor.

IV. Alternative Kausalität (§ 830 I 2 BGB)

Probleme kann die alternative Kausalität bereiten.

Definition

Bei der alternativen Kausalität haben zwei oder mehr Schädiger gehandelt, wobei entweder der Verursacher des Schadens oder die jeweils verursachten Anteile am Schaden nicht geklärt werden können.

Diesen Spezialfall der Kausalität enthält 830 I 2 BGB. Dieser stellt eine selbstständige Anspruchsgrundlage dar.

1. Voraussetzungen des § 830 I 2 BGB

a) Kausalität nicht ermittelbar

Der Anspruch aus § 830 I 2 BGB setzt voraus, dass sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn die Kausalität keinem der Beteiligten nachgewiesen werden kann.

Definition

Beteiligter im Sinne des § 830 I 2 BGB ist, wer eine Handlung oder Unterlassung vornimmt, die mit den Handlungen der übrigen Mitwirkenden in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang steht.

b) Verursachung durch einen Beteiligten

Außerdem ist erforderlich, dass feststeht, dass einer der Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat - ungewiss ist also nur, welcher von ihnen es war, nicht ob überhaupt einer von ihnen ursächlich wurde.

c) Rechtswidrigkeit und Verschulden

Auch muss jeder Beteiligte rechtswidrig und, sofern Verschuldenshaftung vorliegt, auch schuldhaft gehandelt haben. Ist auch nur ein Beteiligter gerechtfertigt oder hat er nicht schuldhaft gehandelt, haftet niemand nach § 830 I 2 BGB. Es ist dann nämlich nicht auszuschließen, dass gerade der Gerechtfertigte / schuldlos Handelnde den Erfolg verursacht hat.

2. Rechtsfolge des § 830 I 2 BGB

Merke

Auf der Rechtsfolgenseite des § 830 I 2 BGB wird auf § 830 I 1 BGB verwiesen. Danach ist jeder Beteiligte verantwortlich - die Alternativtäter haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden auch nur gegenüber einem Alternativtäter, sind die Ansprüche gegen alle zu kürzen.  

Fall

Ein Kfz kollidiert mit einem Mopedfahrer und wirft ihn auf die Straße. Ein zweites Kfz überfährt den Mopedfahrer. 

Im Prozess kann nicht geklärt werden, ob schon die erste Kollision tödlich war oder ob der Tod erst durch das Überfahren eintrat. 

Haftet der Fahrer des zweiten Kfz nach § 830 I 2 BGB?

Lösung

Die Haftung des Fahrers des zweiten Kfz nach § 830 I 2 BGB erfordert, dass für keinen der Beteiligten die Kausalität nachgewiesen werden kann. 

Selbst wenn der Fahrer des zweiten Kfz das Unfallopfer getötet hat, ist die Kollision mit dem ersten Kfz kausal für den Tod, denn ohne die erste Kollision wäre das Unfallopfer nicht auf der Straße gelegen.
Es fehlt schon die erste Voraussetzung des § 830 I 2 BGB, dass für jeden Beteiligten der Kausalitätsnachweis misslingt. 

Damit haftet der Fahrer des zweiten Kfz nicht nach § 830 I 2 BGB. 

Fall

Im Verlauf eines Streits zwischen A und B auf der einen und O auf der anderen Seite wird O in eine Baugrube gestoßen und verletzt. Unklar ist, von wem. 


C hat die Baugrube nicht ordnungsgemäß abgesichert. 

Haften A und B nach § 830 I 2 BGB?

Lösung

Die Haftung von A und B nach § 830 I 2 BGB setzt voraus, dass für keinen der Beteiligten die Kausalität nachgewiesen werden kann. 


Das Verhalten des C war kausal für den Unfall. Fraglich ist jedoch, ob C auch Beteiligter im Sinne des § 830 I 2 BGB war.

C ist Beteiligter, wenn zwischen seinem Verhalten und dem Verhalten des A und B ein räumlich - zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher ist nicht ersichtlich.

Damit war C nicht Beteiligter im Sinne des § 830 I 2 BGB. Dass sein Verhalten für den Unfall kausal war, steht der Anwendung des § 830 I 2 BGB auf A und B deshalb nicht entgegen. Für die Beteiligten A und B kann keine Kausalität nachgewiesen werden. Sie haften nach § 830 I 2 BGB und zwar gemäß § 840 BGB gesamtschuldnerisch.

Haftung des C: Unabhängig davon haftet C dem O selbst aus § 823 I BGB. Er hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er die Baugrube nicht ordnungsgemäß abgesichert hat; anders als bei A und B ist die Kausalität bei ihm nachgewiesen. Der Zurechnungszusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass A oder B den O vorsätzlich in die Grube gestoßen hat, denn die Absicherung soll Stürze in die Grube gerade unabhängig von ihrer Ursache verhindern. A, B und C haften dem O daher nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis (§ 426 I BGB) richtet sich die Verteilung nach dem Gewicht der Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB analog); als vorsätzlich Handelnde werden A und B den Schaden regelmäßig ganz oder überwiegend tragen müssen.

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 840 BGB neben den § 830 I 2 BGB kommentieren, um nicht zu vergessen, dass die Schädiger im Rahmen des § 830 I 2 BGB als Gesamtschuldner haften. 

V. Kausalität nach der Adäquanztheorie

Wurde die Kausalität erfolgreich nach der Äquivalenztheorie bestimmt, kommt anschließend die Adäquanztheorie zum Einsatz. Sie hat die Funktion, den Schädiger vor einer Haftung für nicht vorhersehbare Folgen zu schützen.

Definition

Adäquat-kausal ist eine Bedingung nur, wenn sie nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge, also nach der allgemeinen Lebenserfahrung, geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen.

Ob eine Folge adäquat ist, wird aus der Ex ante-Perspektive des Schädigers beurteilt, ungeachtet von dessen individuellen Erkenntnismöglichkeiten.

Die Adäquanztheorie wird in zwei Fallgruppen nicht angewendet:

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolgen - der Schädiger ist hier nicht schutzwürdig, es bedarf daher keiner wertenden Einschränkung durch die Anwendung der Adäquanztheorie.

  • Norm soll auch unvorhersehbare Folgen erfassen - hier ergibt eine Einschränkung keinen Sinn (z. B. Gefährdungshaftung, § 7 StVG)

Klausurtipp

Auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist (wie auch bei der haftungsbegründenden Kausalität) die Adäquanztheorie grundsätzlich zu prüfen. In der Praxis ist sie dort aber regelmäßig unproblematisch: Wurde bereits im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ein adäquat kausaler Zusammenhang festgestellt (Handlung → Rechtsgutsverletzung), besteht ein solcher Zusammenhang in aller Regel auch in Bezug auf die Schadensfolgen.

Die Adäquanz der haftungsausfüllenden Kausalität kann daher meist kurz (mit einem Satz) bejaht werden, ohne sie erneut ausführlich durchzuprüfen.

VI. Zurechnung nach dem Schutzzweckzusammenhang

Adäquat verursachte Folgen sind nur zuzurechnen, wenn sie aus dem Bereich der Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde.

Die verletzte Norm oder Pflicht muss gerade vor solchen Folgen schützen wollen.

Beispiel

Fall: H überlässt D seinen Lastwagen. D transportiert damit Diebesgut ab. Als er während der Fahrt in eine Polizeikontrolle gerät und die Kontrolle fürchtet, beschließt D, den Polizisten zu töten. Er steuert den Lastwagen gezielt gegen einen Betonmast, an dem der Polizist gerade steht. Der Polizist wird dadurch tödlich verletzt.

Haftet H nach § 7 I StVG?

Lösung: § 7 I StVG will Folgen jener Gefahren kompensieren, die sich aus der Verwendung eines Kfz als Verkehrsmittel ergeben. Hier verwendet D den Lkw jedoch als Waffe. Fraglich ist, ob dies vom Schutzzweck des § 7 I StVG umfasst ist. Dafür könnte sprechen, dass die Tat nur mittels des Lkw ausgeführt werden konnte – dies ist allerdings mehr ein Argument der Kausalität und betrifft nicht die Frage, ob die verletzte Norm gerade vor einer solchen Handlung schützen wollte. Dagegen, dass diese Handlung vom Schutzzweckzusammenhang umfasst ist, spricht jedoch ein systematisches Argument: § 833 S. 1 BGB enthält wie auch § 7 I StVG eine Gefährdungshaftung, bei der für eine spezifische Gefahr eingetreten wird (einerseits die Betriebsgefahr des Kfz, andererseits die Tiergefahr). Gemäß § 833 S. 1 BGB haftet ein Tierhalter nicht, wenn ein Dritter einen Hund aufhetzt oder eine Katze wirft, da die Norm die typische Tiergefahr sanktionieren soll, die aber gerade nicht betroffen ist, wenn das Tier nur als „Werkzeug“ verwendet wird. So soll auch nicht der Pkw-/Lkw-Halter haften, wenn das Fahrzeug durch einen Dritten als Werkzeug verwendet wird.

Der Schutzzweckzusammenhang ist insbesondere bei den Fallgruppen der Folgeschäden, Schockschäden und in Fällen der Anknüpfung durch Dritte zu problematisieren.

1. Konstitutionelle Anfälligkeit des Geschädigten

Eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann er sich nicht darauf berufen, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe nur deshalb ein besonderes Ausmaß erreicht, weil der Verletzte infolge körperlicher Anomalien oder einer Disposition zur Krankheit besonders anfällig war. Für die haftungsausfüllende Kausalität genügt Mitursächlichkeit. Wer einen bereits geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen gesunden Menschen geschädigt.

Beispiel
  • Ein Faustschlag löst bei einem Bluter eine lebensbedrohliche Blutung aus. Der Schädiger haftet für den gesamten Schaden, auch wenn ein gesunder Geschädigter nur ein Hämatom davongetragen hätte.

  • Ein leichter Auffahrunfall führt bei einem Geschädigten mit vorgeschädigter Halswirbelsäule zu einem Bandscheibenvorfall. Auch diese Folge ist zu ersetzen.

Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur wenige Ausnahmen, und sie betreffen im Kern die psychisch vermittelten Folgeschäden.

Merke

Bagatelle: Ist das schädigende Ereignis ganz geringfügig und trifft es nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten, kann die Zurechnung psychisch vermittelter Folgeschäden ausnahmsweise entfallen. Maßstab ist die erlittene Primärverletzung.

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Im Strafrecht führt derselbe Sachverhalt zum gegenteiligen Ergebnis. Dort kann eine konstitutionelle Anfälligkeit des Opfers als atypischer Kausalverlauf die objektive Zurechnung ausschließen, weil es darauf ankommt, ob der Geschehensablauf aus objektiver Sicht vorhersehbar war. Der Grund für den Unterschied liegt im Zweck: Das Schadensrecht verteilt einen bereits entstandenen Schaden, das Strafrecht knüpft an persönliche Vorwerfbarkeit an. Mehr dazu im Artikel Objektive Zurechnung.

2. Folgeschäden

Grundsätzlich hat jeder das Risiko von Unglücksfällen selbst zu tragen (allgemeines Lebensrisiko). Folgeschäden eines ursprünglichen Schadens sind damit nur zuzurechnen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der sorgfaltswidrig geschaffenen Gefahrenlage stehen.

3. Schockschäden (psychische Kausalität)

Bei den sogenannten Schockschäden Angehöriger (oder auch bei einem ähnlichen Näheverhältnis) beruht die Gesundheitsverletzung auf einer seelischen Reaktion.

Beispiel
  • Eine Frau muss mit ansehen, wie ihre Kinder bei einem Unfall getötet werden, und erleidet dadurch einen Herzinfarkt.

  • Ein Mann leidet seit dem Unfalltod seines Sohnes unter einer schweren depressiven Störung.

  • Ein Polizeibeamter erleidet infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eine psychische Gesundheitsverletzung.

Die durch solche Schockmomente ausgelösten psychischen Störungen stellen eine Gesundheitsverletzung dar, wenn sie bei dem Geschädigten mittelbar durch die Verletzung des Rechtsguts eines Dritten verursacht wurden. Sofern sie pathologisch fassbar sind, haben sie einen Krankheitswert. Dieser muss kein außergewöhnliches Maß aufweisen. Allenfalls bei Verletzungen, die geringfügig sind, kann ein solcher kausaler Zusammenhang abzulehnen sein, d. h. bei Verletzungen "die sowohl von der Intensität als auch der Art der Verletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein".

Merke

Bis 2023 hat der BGH noch differenziert und einen Schockschaden nur dann anerkannt, wenn die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar war und über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausging, der Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Nunmehr genügt die pathologische Fassbarkeit. Damit hat der BGH eine in der Lehre herrschende Ansicht umgesetzt, wonach psychische und physische Einschränkungen gleichzusetzen sind. Denn der Geschädigte erleidet hier keine mittelbare Verletzung durch die Verletzung eines anderen, sondern eine eigene Beeinträchtigung der Psyche und Gesundheit. Somit gibt es keinen sachlichen Grund, eine besonders weitgehende Beeinträchtigung zu fordern, um überhaupt eine Gesundheitsverletzung zu bejahen.

Dass sich die Haftung dennoch nicht ins „Uferlose“ ausweiten soll, erkennt auch der BGH an und führt aus:

„So ist etwa im Blick zu behalten, dass eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt und insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert. Auch bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung.“

Haftungsbegründend ist dabei nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene - psychische - Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Diese ist dem Schutzzweckzusammenhang nach nicht zurechenbar, wenn das den Schock auslösende Ereignis "ganz geringfügig ist (...) und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht"; das ist insbesondere der Fall, wenn ein solches Ereignis "im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen" toleriert wird. Des Weiteren ist ein besonderes Näheverhältnis (wie eine Partnerschaft oder Verwandtschaft) erforderlich.

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Wird der Angehörige getötet, kommt neben dem Schockschaden auch ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB in Betracht. Liegt ein ersatzfähiger Schockschaden vor, geht das Hinterbliebenengeld allerdings im Schmerzensgeld auf. Mehr dazu im Artikel Grundsätze des Ersatzes von Drittschäden.

4. Anknüpfungsfälle

Anknüpfungsfälle zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Personen handeln und sich dementsprechend auch mehrere Ursachen auswirken können. Im Rahmen der Kausalität gilt dann Folgendes: Setzt das Opfer selbst oder ein Dritter einen neuen Kausalverlauf in Gang, so ist die Erstursache kausal, wenn das Zweitverhalten an die Erstursache anknüpft.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Erfolg auch vom Schutzzweck der Norm erfasst wird. Es handelt sich um eine mittelbare, da drittvermittelte Kausalität, da der Schaden durch einen eigenen Willensentschluss des Dritten verursacht wird.

Zur Zurechnung in derartigen Anknüpfungsfällen haben sich einige klausurrelevante Fallgruppen herausgebildet.

a) Auffahrunfälle

Beispiel

Wer einen Verkehrsunfall verschuldet hat, kann auch für die Verletzungen haftbar sein, die ein Unfallbeteiligter dadurch erleidet, dass ein Dritter in die Unfallstelle hineinfährt.

Der ursprüngliche Verkehrsunfall war als Erstursache für den Auffahrunfall adäquat kausal. Da das Verbot, Unfälle zu verursachen, auch nachfolgende Auffahrunfälle verhindern soll, wird der durch den Auffahrunfall entstandene Schaden zudem nach dem Schutzzweck der Norm zugerechnet.

b) Grünstreifenfälle

Beispiel

Fall: S verursacht einen Unfall. Wegen unfallbedingter Straßensperrung weichen Kfz-Fahrer aus Bequemlichkeit auf den Gehweg aus und beschädigen diesen.

Haftet S für diese Schäden?

Lösung: Der durch S verursachte Unfall war als Erstursache für das Ausweichen der anderen Kfz-Fahrer auf den Gehweg kausal. Da die §§ 7, 18 StVG nicht den Zweck verfolgen, Gehwege vor rücksichtsloser Beschädigung durch rücksichtslose Autofahrer zu schützen, ist die Beschädigung der Gehwege nach dem Schutzzweck der Norm nicht zuzurechnen. Der Unfall ist nur Gelegenheitsursache.

c) Verfolgerfälle/ Herausforderungsfälle

Beispiel

Fall: Ein unbekannter Pkw-Fahrer flüchtet, ohne dass erkennbar ist, warum. Polizisten verfolgen ihn. Dabei kommt es zu einem Unfall, bei dem das Kfz eines Dritten beschädigt wird. Haftet der Flüchtende für diesen Schaden?

Der hieraus entstandene Schaden ist aber dann dem Verfolgten zuzurechnen, wenn

  • sich der Verfolger legitimerweise zur Verfolgung herausgefordert fühlen durfte,

  • sich eine verfolgungstypische Gefahr realisierte und

  • die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen.

Letzteres setzt voraus, dass das Verhalten des Geschädigten vernünftig erscheint.

Im Rahmen Haftung des „Herausforderers“ kann sich ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken.

Beispiel

Ein mehrfach vorbestrafter Minderjähriger M wurde wegen mehrerer Delikte dem Richter vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit entwich er durch ein etwa vier Meter über dem Erdboden gelegenes Fenster. Der 31-jährige Polizeibeamte P setzte ihm nach. Er erlitt Frakturen an beiden Beinen, musste sechs Monate lang stationär behandelt werden und war insgesamt eineinhalb Jahre dienstunfähig.

Im Rahmen einer Haftung des M für diese Schäden ist zu berücksichtigen, dass ein Fall mittelbarer Kausalität vorliegt. P hat sich durch den Sprung aus dem Fenster letztlich selbst geschädigt. Dies ist dem M nur zurechenbar, soweit sich P legitimerweise zur Verfolgung herausgefordert fühlen durfte, sich eine verfolgungstypische Gefahr realisierte und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen. P durfte sich legitimerweise zu dem selbstschädigenden Verhalten herausgefordert fühlen, da es sich um einen mehrfach vorbestraften Straftäter handelte. Auch hat sich eine verfolgungstypische Gefahr realisiert. Die Risiken des Sprungs aus dem Fenster standen auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, die Flucht des M zu verhindern. Es ist zu berücksichtigen, dass M bereits erfolgreich aus dem Fenster gesprungen ist und dass P, obwohl die Gefahr für ihn erkennbar war, keine Zeit hatte, die Risiken abzuwägen. Die Schäden des P werden damit dem M zugerechnet.

Allerdings ist der Sprung aus dem Fenster als fahrlässiges Verhalten des P einzustufen. Er hätte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass er sich einem erheblichen Risiko aussetzte. Dies führt dazu, dass der Anspruch gemäß § 254 I BGB um seinen Mitverschuldensanteil zu kürzen ist.

d) Fehlerhafte ärztliche Behandlung

Muss sich der Geschädigte wegen der Verletzung ärztlich behandeln lassen und unterläuft dem Arzt dabei ein Fehler, haftet der Erstschädiger grundsätzlich auch für die Folgen dieser Behandlung. Er hat die Behandlung erst nötig gemacht, und das Risiko eines Behandlungsfehlers ist mit der Erstverletzung typischerweise verbunden. Das gilt auch für einen groben Behandlungsfehler (BGH, Urt. v. 22.05.2012 – VI ZR 157/11).

Die Zurechnung entfällt erst bei einem krassen Versagen des Arztes, wenn der weitere Schaden also nur noch äußerlich mit der Erstverletzung zusammenhängt. Haften Erstschädiger und Arzt beide, sind sie Gesamtschuldner (§ 840 I BGB).

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Ob der Fehler eines Retters oder des behandelnden Arztes die Zurechnung unterbricht, fragt sich nicht nur im Strafrecht, sondern genauso im Zivilrecht. In beiden Rechtsgebieten kommt es darauf an, ob sich im Schaden noch die ursprünglich geschaffene Gefahr verwirklicht oder eine eigenständige neue Gefahr des Dritten.

Im Strafrecht spielt der Schweregrad des Fehlers dabei eine große Rolle: Ein leicht fahrlässiger Fehler unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Ein grober Fehler kann ihn unterbrechen, aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob er die ursprüngliche Gefahr verdrängt (mehr dazu im Artikel Objektive Zurechnung im Strafrecht).

Im Zivilrecht wird großzügiger zugerechnet. Der Erstschädiger haftet regelmäßig auch für die Folgen eines groben Behandlungsfehlers. Die Zurechnung entfällt erst bei einem krassen Versagen, wenn der Schaden also nur noch äußerlich mit der Erstverletzung zusammenhängt (mehr dazu im Artikel Kausalität & Zurechnung).

Der Grund für die Unterscheidung: Das Strafrecht fragt, ob sich der Erfolg als Werk des Täters darstellt. Das Zivilrecht verteilt das Schadensrisiko und will verhindern, dass der Geschädigte leer ausgeht.

VII. Reserveursachen (Hypothetische Kausalität)

Im Rahmen der Zurechnung können auch Reserveursachen, die auf hypothetischen Kausalverläufen beruhen eine Rolle spielen.

Hierbei stellt sich die Frage, ob sich der Schädiger darauf berufen kann, dass ein Schaden aufgrund anderer Ereignisse ohnehin eingetreten wäre.

Definition

Unter einer Reserveursache ist ein Ereignis zu verstehen, das zu einem späteren Zeitpunkt zum Eintritt des Schadens geführt hätte.

Für die Lösung von Fällen mit derartigen Reserveursachen haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet.

1. Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten

Reserveursachen entlasten den Schädiger nicht, wenn sie Ersatzansprüche gegen Dritte begründet hätten.

Beispiel

A zerstört ein Whiteboard. Am nächsten Tag verursacht B einen Brand, der die Kursräume des R samt Inventar zerstört.

Da das Whiteboard bei Ausbruch des Brands schon zerstört war, schuldet B hierfür keinen Schadensersatz.

Im Rahmen der Haftung des A stellt sich die Frage, wie sich die Reserveursache des Brands auswirkt. Hätte A das Whiteboard nicht zerstört, wäre dieses ohnehin einen Tag später durch den Brand zerstört worden. Da B aber nur für Schäden haftet, die er auch tatsächlich verursacht hat, würde die Beachtlichkeit der Reserveursache dazu führen, dass der Geschädigte R mit leeren Händen dastünde. Er könnte weder von A noch von B Ersatz für das Whiteboard verlangen und stünde damit schlechter, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte A das Whiteboard nicht zerstört, würde der Brand einen Ersatzanspruch gegen B auch wegen der Zerstörung des Whiteboards begründen. Aus diesem Grund entlastet der Brand als Reserveursache den A nicht. Er haftet für die Zerstörung des Whiteboards.

2. Schadensanlage

Demgegenüber sind Reserveursachen bei der sogenannten Schadensanlage beachtlich.

Definition

Unter einer Schadensanlage ist eine Reserveursache zu verstehen, die der geschädigten Person oder Sache bereits im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt hat und in absehbarer Zeit denselben Schaden verursacht hätte.

Hätte eine Schadensanlage in absehbarer Zeit einen kongruenten Schaden herbeigeführt, so ist nur der Verfrühungsschaden zu ersetzen. Die Reserveursache ist damit beachtlich.

Beispiel

S verletzt das Pferd des G tödlich. Es wäre aufgrund einer Krankheit ohnehin spätestens nach drei Monaten gestorben.

G erhält den Nutzungsausfall nur bis zum Zeitpunkt des hypothetischen Todes des Pferdes ersetzt.

3. Sonstige Fälle

Ist keine der obigen Fallgruppen einschlägig, ist nach herrschender Meinung folgendermaßen zu differenzieren:

  • Unmittelbare Schäden am verletzten Rechtsgut entstehen im Zeitpunkt der Schädigung. Gleichzeitig entsteht für sie ein Ersatzanspruch. Dieser Ersatzanspruch kann durch spätere Ereignisse nicht wieder erlöschen.

  • Mittelbare Vermögens(folge)schäden entstehen erst im Laufe der Zeit. Hier ist der weitere Geschehensablauf inklusive hypothetischer Ursachen zu berücksichtigen.

VIII. Alternativverhalten

Rechtmäßiges Alternativverhalten des Schädigers kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Schäden, die der Schädiger auch bei pflichtgemäßem Verhalten selbst verursacht hätte, werden ihm nicht zugerechnet. Hätte der Schädiger denselben Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten verursacht, entfällt die normative Zurechnung.

Beispiel

S fährt mit 50 km/h durch eine 30-km/h-Zone. Plötzlich läuft ein Kind in die Fahrbahn und wird von einem Kfz des S erfasst und verletzt. Laut Sachverständigengutachten wäre der Unfall auch bei 30 km/h unvermeidlich gewesen und hätte zu denselben Schäden geführt.

Da S denselben Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten verursacht hätte, entfällt die normative Zurechnung.

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