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Definition: Sachmangel

Definition

Ein Sachmangel liegt beim Werk nach § 633 II 2 Nr. 2 BGB vor, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme (§ 640 I BGB).

Die Norm ergänzt die subjektive Beschaffenheitsvereinbarung des § 633 II 1 BGB um einen objektiven Auffangmaßstab: Fehlt eine ausdrückliche Abrede, bestimmt sich die Mangelfreiheit nach der Verkehrsanschauung für Werke gleicher Art. In der Klausur ist sauber zwischen § 633 II 1, 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu differenzieren, da die Prüfungsreihenfolge examensrelevant ist. Einen vertiefenden Überblick bietet der Artikel Mangelbegriff im Werkvertragsrecht.

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