Definition
Nach der Sachwerttheorie ist Gegenstand der Zueignung (§ 242 I StGB) nicht nur die Sache in ihrer Substanz, sondern auch der in ihr unmittelbar verkörperte wirtschaftliche Wert (lucrum ex re). Eine Enteignung liegt danach auch vor, wenn der Täter die Sache zurückgeben will, ihr aber zuvor diesen spezifischen Wert entzieht.
Klausurhinweis: Die h.M. verbindet Substanz- und Sachwerttheorie zur Vereinigungstheorie.
Relevant wird die Sachwerttheorie bei der Zueignungsabsicht des § 242 I StGB, etwa bei Sparbüchern, Fahrkarten oder Pfandflaschen, bei denen der Täter die Sache zurückgibt, ihren Wert aber verbraucht. Die reine Substanztheorie versagt hier. Eine uferlose Sachwerttheorie würde dagegen jeden Vermögensvorteil erfassen und den Diebstahl zum Bereicherungsdelikt machen. Die h.M. vereinigt deshalb beide Ansätze (Vereinigungstheorie) und begrenzt den Sachwert auf den spezifisch in der Sache verkörperten Wert; der bloße Nutzen, der sich mit der Sache erzielen lässt (lucrum ex negotio cum re), genügt nicht. Klassiker sind der Sparbuch-Fall und der EC-Karten-Fall.