Definition
Widerspricht der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) nicht bis zum Ende der Vernehmung der jeweiligen Person, spätestens jedoch nach Maßgabe des § 257 StPO, so ist das Verwertungsverbot präkludiert – also verwirkt.
Die Präklusion ist Ausdruck der vom BGH entwickelten Widerspruchslösung im Strafprozess: Wer die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels rügen will, muss dies aktiv und rechtzeitig tun – Schweigen genügt nicht. Für die Verteidigung bedeutet das erhöhte Wachsamkeit während der Beweisaufnahme, insbesondere bei Zeugenvernehmungen. Versäumte Widersprüche können in der Revision regelmäßig nicht nachgeholt werden. Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und Reichweite von Verwertungsverboten bietet der Artikel Beweisverwertungsverbote (StPO).
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