Definition
Positive Freizügigkeit ist die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (Art. 11 I GG).
Die positive Freizügigkeit bildet den Kern des Art. 11 I GG und schützt die ungehinderte Bewegung sowie die Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet. Geschützt ist das Aufsuchen jedes Ortes zu beliebigen Zwecken, nicht jedoch die Ausreise (Art. 2 I GG) oder der Schutz vor dem Verlassenmüssen, der von der negativen Freizügigkeit erfasst wird. Eingriffe sind nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 11 II GG zulässig. Abzugrenzen ist sie von der allgemeinen Handlungsfreiheit. Schutzbereich und Schranken erläutert der Beitrag Art. 11 GG (Recht auf Freizügigkeit).
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