Definition
Positive Bewegungsfreiheit ist die Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen und die Freiheit, an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen. Sie wird daher auch Fortbewegungsfreiheit genannt.
Die positive Bewegungsfreiheit erfasst sowohl das Aufsuchen als auch das Verlassen eines Ortes und ist damit doppelt ausgestaltet. Praktische Relevanz gewinnt sie bei Freiheitsentziehungen (§ 239 StGB, Art. 104 GG) sowie bei polizeilichen Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen. Systematisch ist sie von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG zu unterscheiden, die weitergehende Verhaltensfreiheiten unabhängig vom Ortswechsel schützt.
Vertiefend: Art. 2 II 2 GG (Die Freiheit der Person).
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