Definition
Privatautonomie ist das Recht des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach seinem eigenen Willen selbstbestimmt zu gestalten. Sie ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 I GG geschützt und zeigt sich insbesondere in der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB), der Eigentumsfreiheit und der Testierfreiheit.
Klausurhinweis: Die Privatautonomie gilt nicht schrankenlos; Grenzen ziehen vor allem §§ 134, 138 BGB, zwingendes Recht und die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Die Privatautonomie ist das Leitprinzip des Zivilrechts; ihr zentrales Instrument ist das Rechtsgeschäft. Die Vertragsfreiheit umfasst die Abschlussfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Inhaltsfreiheit und grundsätzlich auch die Formfreiheit. In Klausuren spielt das Prinzip vor allem dort eine Rolle, wo es an Grenzen stößt: beim Kontrahierungszwang, bei gestörter Vertragsparität wie in der Bürgschaftsrechtsprechung des BVerfG oder bei der Inhaltskontrolle von AGB. Auch der Streit um das Erklärungsbewusstsein als Bestandteil der Willenserklärung wird mit dem Schutz der Selbstbestimmung begründet.