Definition
Im Rahmen des Ersatzes des Erfüllungsschadens oder des positiven Interesses muss der Erklärungsempfänger so gestellt werden, als wäre die Willenserklärung gültig gewesen.
Das positive Interesse, auch Erfüllungsinteresse genannt, zielt darauf ab, den Berechtigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre die Willenserklärung wirksam und der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Es ist strikt vom negativen Interesse (Vertrauensschaden) abzugrenzen, das nur das Vertrauen auf den Bestand der Erklärung schützt und der Höhe nach regelmäßig durch das positive Interesse begrenzt wird, etwa gemäß § 122 I BGB oder § 179 II BGB. Die saubere Unterscheidung beider Schadensarten ist examenstypisch bei Anfechtung, Vertreterhaftung ohne Vertretungsmacht und culpa in contrahendo.
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