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Definition: Postgeheimnis

Definition

Das Postgeheimnis (Art. 10 I GG) garantiert den Schutz des gesamten durch die Post vermittelten Verkehrs bezogen auf Kenntnisnahme des Inhalts und sonstiger zusammenhängender Daten des Postverkehrs (z. B. Paketversand, Einschreiben, Warensendung).

Das Postgeheimnis bildet neben dem Briefgeheimnis und dem Fernmeldegeheimnis einen der drei Standardfälle des Art. 10 I GG. Da sich die Schutzbereiche im postalischen Bereich überschneiden, kommt dem Postgeheimnis dort die Auffangfunktion zu – Brief- und Fernmeldegeheimnis entfalten nur außerhalb des Postverkehrs eigenständige Bedeutung. Praktisch relevant wird die Abgrenzung etwa bei der Beschlagnahme von Postsendungen durch Ermittlungsbehörden. Einen vertieften Prüfungsaufbau zu Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung findest du im Artikel zu Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis).

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