Definition
Das Postgeheimnis (Art. 10 I GG) garantiert den Schutz des gesamten durch die Post vermittelten Verkehrs bezogen auf Kenntnisnahme des Inhalts und sonstiger zusammenhängender Daten des Postverkehrs (z. B. Paketversand, Einschreiben, Warensendung).
Das Postgeheimnis bildet neben dem Briefgeheimnis und dem Fernmeldegeheimnis einen der drei Standardfälle des Art. 10 I GG. Da sich die Schutzbereiche im postalischen Bereich überschneiden, kommt dem Postgeheimnis dort die Auffangfunktion zu – Brief- und Fernmeldegeheimnis entfalten nur außerhalb des Postverkehrs eigenständige Bedeutung. Praktisch relevant wird die Abgrenzung etwa bei der Beschlagnahme von Postsendungen durch Ermittlungsbehörden. Einen vertieften Prüfungsaufbau zu Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung findest du im Artikel zu Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten