Definition
Das Offizialprinzip weist dem Staat als materiellem Inhaber des Strafanspruchs die alleinige Zuständigkeit für Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens zu. Die Verfolgung und Ahndung von Straftaten ist grundsätzlich eine öffentliche Angelegenheit und kann nicht auf Privatpersonen übertragen werden (Justizmonopol des Staates).
Das Offizialprinzip findet seine gesetzliche Ausprägung in § 152 I StPO, wonach die Erhebung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft zusteht. Durchbrochen wird es durch das Privatklageverfahren, §§ 374 ff. StPO, bei bestimmten, meist geringfügigen Delikten, in denen der Verletzte die Verfolgung selbst betreiben kann.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten