Definition
Die ordentliche Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist für die Zukunft beendet wird, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf (z. B. §§ 573c, 622 BGB).
Klausurhinweis: Bei befristeten Verträgen ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 542 II BGB, § 15 IV TzBfG).
Gegenstück ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die regelmäßig fristlos wirkt (§§ 314, 543, 626 BGB). Die ordentliche Kündigung ist zwar grundsätzlich voraussetzungslos, wird aber zum Schutz der schwächeren Partei beschränkt: Der Vermieter von Wohnraum braucht ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des KSchG eine soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG).
In der Klausur sind stets Erklärung, Zugang, Form (z. B. §§ 568 I, 623 BGB) und die richtige Frist zu prüfen. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung meist nicht unwirksam; sie wirkt im Zweifel zum nächsten zulässigen Termin.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten