Definition
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gewährleistet, dass jedermann, ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen oder persönlicher Eigenschaften, als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilnehmen darf (§ 169 GVG).
Der Öffentlichkeitsgrundsatz kennt in §§ 171b, 172 GVG praktisch bedeutsame Ausnahmen, etwa zum Schutz der Privatsphäre oder bei Gefährdung der Staatssicherheit. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz begründet nach § 338 Nr. 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund, unabhängig davon, ob sich der Fehler auf das Urteil ausgewirkt hat.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten