Definition
Ein Ortsteil i. S. d. § 34 I 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Erforderlich ist eine siedlungsstrukturelle Verfestigung mit Baulichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; eine bloße Anhäufung einzelner Gebäude ohne städtebauliches Gewicht (sog. Splittersiedlung) genügt nicht. Liegt ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) und nicht nach § 35 BauGB (Außenbereich).
Klausurhinweis: Maßgeblich für die Abgrenzung zur Splittersiedlung sind städtebauliches Gewicht und organische Siedlungsstruktur, nicht die bloße Einwohner- oder Gebäudezahl.
Ob ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, entscheidet im Bauplanungsrecht darüber, ob sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem großzügigeren § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) oder dem restriktiveren § 35 BauGB (Außenbereich) richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es dabei nicht auf die Einwohnerzahl, sondern auf eine wertende Gesamtbetrachtung der vorhandenen Bebauung an: Zahl und Gewicht der Gebäude, deren maßstabsbildende Wirkung sowie der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sind maßgeblich. Die Abgrenzung zwischen Ortsteil und bloßer Splittersiedlung zählt zu den Klassikern der öffentlich-rechtlichen Klausur im Bauplanungsrecht.
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