Definition
Öffentliches Amt: erforderlich ist eine Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienst von Bund, Ländern oder Kommunen. Umstritten dabei ist, ob auch Rechtsanwälte unter das öffentliche Amt fallen, was die wohl hM ablehnt. Ansonsten ist ausreichend, dass die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar ist.
Der Begriff begegnet in verschiedenen Zusammenhängen, etwa im Beleidigungsrecht (§ 188 StGB) und bei der Frage des erweiterten Ehrschutzes von Personen des politischen Lebens. Maßgeblich ist die Ausübung hoheitlich geprägter Funktionen, die nach außen erkennbar sein muss. Umstritten ist insbesondere, ob Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ein öffentliches Amt bekleiden; die wohl herrschende Meinung verneint dies. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum strafrechtlichen Amtsträgerbegriff des § 11 I Nr. 2 StGB, der enger gefasst und für die Amtsdelikte maßgeblich ist.
Vertiefend: Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB).
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