Definition
Jemand hat etwas ohne rechtlichen Grund (§ 812 I 1 BGB) erlangt, wenn das Erlangte nach den maßgeblichen Rechtsnormen des Sachenrechts oder Immaterialgüterrechts dem Bereicherungsgläubiger zugewiesen ist. Das heißt, der Rechtsgrund fehlt dann, wenn dem Empfänger von der Rechtsordnung kein ausnahmsweiser Behaltensgrund eingeräumt wird.
Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ bildet das dogmatische Herzstück des gesamten Bereicherungsrechts und muss für jede der vier Kondiktionsarten gesondert bestimmt werden. Bei der Leistungskondiktion fehlt der Rechtsgrund etwa bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nach §§ 105, 125, 134 oder 138 BGB. Einen Überblick über Systematik und Kondiktionsarten bietet die Einleitung zum Bereicherungsrecht.
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