Öffentliche Fürsorge

Definition

Öffentliche Fürsorge im Sinne des Art. 74 I Nr. 7 GG umfasst nach der Rspr. des BVerfG alle staatlichen Maßnahmen zur Unterstützung Hilfebedürftiger in besonderen Lebenslagen. Der Begriff ist weit auszulegen und nicht auf die klassische Armenfürsorge beschränkt, sondern erfasst auch präventive Hilfen (z. B. Kinder- und Jugendhilfe, Kita-Ausbau, Betreuungsgeld). Das Heimrecht ist seit 2006 ausgenommen.

Art. 74 I Nr. 7 GG gehört zu den Materien der konkurrierenden Gesetzgebung, für die nach Art. 72 II GG die Erforderlichkeitsklausel gilt. Der Bund darf hier also nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Genau daran scheiterte 2015 das Betreuungsgeld: Das BVerfG ordnete es zwar der öffentlichen Fürsorge zu, verneinte aber die Erforderlichkeit (BVerfGE 140, 65). In Klausuren ist daher stets zweistufig zu prüfen: Kompetenztitel und Erforderlichkeit.

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