Definition
Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte im Sinne des § 99 BGB und Gebrauchsvorteile.
Der Nutzungsbegriff des § 100 BGB ist ein Oberbegriff, der Sach-, Rechts- und Zivilfrüchte (§ 99 BGB) sowie bloße Gebrauchsvorteile zusammenfasst. Praktische Bedeutung entfaltet er vor allem im Bereicherungsrecht: Nach § 818 I BGB erstreckt sich der Herausgabeanspruch auch auf die vom Bereicherungsschuldner gezogenen Nutzungen, etwa Mieteinnahmen aus einer rechtsgrundlos überlassenen Wohnung.
Wie sich das in den Umfang des Bereicherungsanspruchs einfügt, zeigt der Artikel Umfang des Bereicherungsanspruchs.
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