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Definition: Notwehrprovokation

Definition

Eine Notwehrprovokation meint ein Vorverhalten, das den Eintritt der Notwehrlage zwar schuldhaft, aber nicht absichtlich mitverursacht. Das Vorverhalten muss sich auf den später folgenden Angriff beziehen und in räumlich-zeitlichem Zusammenhang stehen.

Von der schuldhaften Notwehrprovokation ist die vorwerfbare Absichtsprovokation zu unterscheiden, bei der der Täter den Angriff bewusst herbeiführt, um den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen – hier entfällt das Notwehrrecht nach ganz h. M. vollständig. Bei der schuldhaften, nicht absichtlichen Provokation wird das Notwehrrecht nach der Rechtsprechung dagegen nur abgestuft eingeschränkt: Der Provozierte muss dem Angriff zunächst ausweichen, notfalls Schutzwehr leisten und erst als ultima ratio zur Trutzwehr greifen. Die dogmatische Grundlage dieser Einschränkung ist umstritten (Rechtsmissbrauch vs. sozialethische Einschränkung). Die Grundlagen des Notwehrrechts erläutert der Artikel zur Notwehr (§ 32 StGB).

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