Definition
Eine Verwendung ist notwendig (§ 994 BGB), wenn sie zur Erhaltung der Sache oder ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich ist und nicht Sonderzwecken des Besitzers dient.
Notwendig sind etwa das Futter für einen Hund oder die Reparatur eines Kfz, um dessen Verkehrssicherheit herzustellen.
Notwendige Verwendungen sind im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach § 994 I BGB dem redlichen, unverklagten Besitzer unabhängig von einer Bereicherung des Eigentümers zu ersetzen. Über § 994 II BGB wird für sonstige Fälle eine partielle Rechtsgrundverweisung auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen. Von gewöhnlichen Erhaltungskosten, die gerade nicht ersatzfähig sind, ist sorgfältig abzugrenzen. Mehr dazu im Artikel zu den Verwendungsersatzansprüchen (§§ 994, 996 BGB).
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