Definition
Eine nützliche Verwendung steigert den Wert der Sache oder erhöht ihre Gebrauchstauglichkeit. Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann der redliche und unverklagte Besitzer Ersatz für solche werterhöhenden (nützlichen) Verwendungen nach § 996 BGB verlangen.
Anders als bei notwendigen Verwendungen (§ 994 BGB) besteht für nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur ein eingeschränkter Ersatzanspruch: Nach § 996 BGB muss die wertsteigernde Wirkung noch im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache vorhanden sein. Zudem greift der Anspruch nur zugunsten des redlichen und unverklagten Besitzers. Die Abgrenzung zu notwendigen Verwendungen ist klausurrelevant, da sich die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen unterscheiden. Mehr dazu im Artikel zu den Verwendungsersatzansprüchen (§§ 994, 996 BGB).
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