Definition
Ein Nutztier ist ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (§ 833 S. 2 BGB). Für Schäden durch ein Nutztier haftet der Halter nicht verschuldensunabhängig, sondern nur für vermutetes Verschulden: Er kann sich entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
§ 833 S. 2 BGB ist eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB, die damit uneingeschränkt nur für Luxustiere gilt. Prüfe zweistufig: Liegt ein Haustier vor, also ein zahmes Tier, das in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gehalten zu werden pflegt? Und ist es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt? Maßgeblich ist die überwiegende Zweckbestimmung. Typische Beispiele sind Milchkühe, Mietpferde eines Reitbetriebs oder Wachhunde eines Gewerbebetriebs. Wilde Tiere fallen nie unter § 833 S. 2 BGB. Die Beweislast für die Entlastung trägt der Halter.