Notwehr

Definition

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 II StGB; inhaltsgleich § 227 II BGB). Wer eine Tat in Notwehr begeht, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 I StGB). Die Prüfung gliedert sich in Notwehrlage (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), Notwehrhandlung (erforderliche und gebotene Verteidigung) und subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille).

Die Notwehr ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Strafrecht und wird in nahezu jeder Klausur zur Körperverletzung oder zum Totschlag relevant. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Erforderlichkeit und Gebotenheit: Die Erforderlichkeit verlangt das relativ mildeste geeignete Mittel ohne Güterabwägung, die Gebotenheit korrigiert über sozialethische Einschränkungen, etwa bei Angriffen Schuldloser, krassem Missverhältnis oder Notwehrprovokation. Häufige Fehler sind die Annahme einer Ausweichpflicht, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Erforderlichkeit und die Verwechslung mit dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, der anders als die Notwehr eine Interessenabwägung verlangt. Im Zivilrecht enthält § 227 BGB eine inhaltsgleiche Regelung.

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