Definition
„Nulla poena sine culpa“ (keine Strafe ohne Schuld) bezeichnet das Schuldprinzip: Strafe setzt voraus, dass dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorwerfbar ist, und darf das Maß seiner Schuld nicht überschreiten.
Der Grundsatz hat Verfassungsrang und wird aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 1 I, 2 I GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abgeleitet; einfachgesetzlich kommt er in § 46 I 1 StGB zum Ausdruck: Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
Das Schuldprinzip wirkt auf zwei Ebenen: Es ist strafbegründend (ohne Schuld keine Strafe, vgl. §§ 17, 19, 20, 35 StGB) und strafbegrenzend (die Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen). Es verbietet eine reine Erfolgshaftung und erklärt, warum Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe überhaupt existieren.
In der Klausur taucht der Grundsatz meist indirekt auf: beim Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei der Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) und als Argument im Streit um objektive Strafbarkeitsbedingungen. Nicht verwechseln mit „nulla poena sine lege“ (Art. 103 II GG), dem Gesetzlichkeitsprinzip.