Definition
Nötigungserfolg ist das durch das Nötigungsmittel erzwungene Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers (§ 240 I StGB).
Der Nötigungserfolg ist das tatbestandliche Ergebnis der Nötigung (§ 240 StGB): Das Opfer wird zu einem von ihm nicht gewollten Verhalten gezwungen. Erforderlich ist ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel – Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel – und dem abgenötigten Verhalten. Klausurrelevant sind der Gewaltbegriff (vergeistigte Gewalt, Sitzblockaden) und die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II StGB als positives Tatbestandsmerkmal. Aufbau und Streitstände der Nötigung vertieft der Beitrag § 240 StGB (Nötigung).
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