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Rechtsfolgen

Umfang des Bereicherungsanspruchs

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Bereicherungsrecht

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Rechtsfolgen

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§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 813 BGB
§ 815 BGB
§ 816 BGB
§ 817 BGB
Gliederung
  • I. Rechtsfolge

    • 1. Herausgabe des Erlangten

  • II. Parteien der Kondiktion 

    • 1. Kondiktionsgläubiger

    • 2. Kondiktionsschuldner

  • III. Kondiktionsobjekt

    • 1. Primäres Kondiktionsobjekt (Erlangtes)

      • a) Grundsatz

      • b) Gebrauch/Verbrauch fremder Sachen

    • 2. Zusätzliche Kondiktionsobjekte

      • a) Gezogene Nutzungen

        • aa) Früchte

        • bb) Gebrauchsvorteile

        • cc) Nichtgezogene Nutzungen 

      • b) Surrogate

        • aa) Grundsatz

        • bb) Gewinnproblematik

      • c) Wertersatz (§ 818 II BGB)

        • aa) Bestimmung

        • bb) Maßgeblicher Zeitpunkt

        • cc) Gewinnchancen

        • dd) Besitz

  • IV. Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB

  • V. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB)

    • 1. Funktion

    • 2. Voraussetzung

      • a) Ersparte Aufwendungen

      • b) Luxusaufwendungen

      • c) Zusammenfassend

    • 3. Unabwendbarkeit

I. Rechtsfolge

Gemeinsame Rechtsfolge der verschiedenen Kondiktionen nach §§ 812 ff. BGB ist die Herausgabe des Erlangten

1. Herausgabe des Erlangten

Mit der Herausgabe des Erlangten ist nicht die Besitzverschaffung, wie in § 985 BGB (Herausgabe einer Sache) gemeint, sondern die Herstellung des rechtmäßigen Zustands, der bestand, bevor die rechtsgrundlose Leistung erfolgte. Die Herausgabe des Erlangten hat nichts mit der Herausgabe einer Sache (§§ 985, 1007 BGB) und der Rückgabe einer Sache (§§ 546, 604, 695 BGB) zu tun.

Beispiel

  • Wer Eigentum erlangt hat, muss die erlangte Sache an den Kondiktionsgläubiger übereignen. 

  • Wer ein beschränktes dingliches Recht erlangt hat, muss es auf den Kondiktionsgläubiger übertragen. 

  • Wer eine Forderung erlangt hat, muss sie an den Kondiktionsgläubiger abtreten.

Merke

Insolvenzfestigkeit von Herausgabeansprüchen

Heraus- und Rückgabeansprüche sind insolvenzfest. Das bedeutet, dass sie in der Insolvenz des Schuldners ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO begründen.

Hintergrund des Aussonderungsrechts ist, dass in der Insolvenz das gesamte Vermögen des insolventen Schuldners (Insolvenzmasse) haftet. Aus dieser Insolvenzmasse werden gemäß § 38 InsO alle Gläubiger des insolventen Schuldners zu gleichen Anteilen befriedigt. 

Steht einem Gläubiger jedoch ein Heraus- oder Rückgabeanspruch zu, kann er nach § 47 InsO geltend machen, dass der geschuldete Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und ihn herausverlangen. 

Ansprüche auf die Herausgabe des Erlangten sind hingegen „normale“ Verschaffungsansprüche, die bei Insolvenz des Schuldners nicht mehr realisierbar sind und nur mit der Insolvenzquote abgegolten werden. 

II. Parteien der Kondiktion 

Die Parteien einer Kondiktion werden als Kondiktionsschuldner und Kondiktionsgläubiger bezeichnet. 

1. Kondiktionsgläubiger

Der Kondiktionsgläubiger richtet sich nach der jeweils einschlägigen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage:

  • Gläubiger einer Leistungskondiktion ist, wer geleistet hat. 

  • Gläubiger einer Eingriffskondiktion ist, in wessen Recht eingegriffen wurde. 

  • Gläubiger einer sonstigen Kondiktion ist, wer eine Aufwendung getätigt hat. 

2. Kondiktionsschuldner

Kondiktionsschuldner ist bei allen Kondiktionen, wer etwas erlangt hat.

Beispiel

Fall

Ein Hausmeister verheizt unbefugt fremdes Feuerholz.

Haftet er nach Kondiktionsrecht? 

Lösung

Nein, Kondiktionsschuldner ist, wer etwas erlangt hat. Hier wurde nicht der Hausmeister begünstigt. Kondiktionsschuldner sind die Bewohner des Hauses, welches mit dem fremden Feuerholz beheizt wurde. 

Anders als im Deliktsrecht ist im Kondiktionsrecht unerheblich, auf wessen Handlung die Bereicherung beruht. Einzig entscheidend ist, wer etwas erlangt hat. 

III. Kondiktionsobjekt

1. Primäres Kondiktionsobjekt (Erlangtes)

Nach § 812 I 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Es stellt das primäre Kondiktionsobjekt dar.

a) Grundsatz

Das Erlangte kann sein:

  • Eigentum

  • Beschränkte dingliche Rechte

  • Immaterialgüterrechte

  • Forderungen

  • Schuldanerkenntnis

  • Nutzungen: Gebrauchsvorteile, Früchte

  • Besitz

  • Vorteile jedweder Art.

b) Gebrauch/Verbrauch fremder Sachen

Beispiel

Fall

Jemand benutzt ein fremdes Auto oder berauscht sich mit fremdem Champagner. 

Was ist herauszugeben?

Lösung/Problemstellung

Nach der herrschenden Lehre wird hierbei ein nicht gegenständlicher Vorteil erlangt. 

Derjenige, der eine fremde Sache verbraucht oder gebraucht, erlangt hierdurch einen nicht gegenständlichen Gebrauchsvorteil. Der Verbrauch beziehungsweise der Gebrauch begründet einen Vorteil, welcher im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nach § 818 I Hs. 1 BGB herausverlangt werden kann. Die Höhe des Anspruchs ist jedoch durch § 818 III BGB begrenzt.

Der Kondiktionsschuldner ist wegen § 818 III BGB nur bereichert, soweit er eigene Aufwendungen erspart hat. 

  • Wer zehn Tage einen Ferrari nutzt, hat den entsprechenden Gebrauchsvorteil erlangt. Hätte er sich aber nur einen Kleinwagen geleistet, hätte er nur insoweit Aufwendungen erspart.

  • Wer Champagner trinkt, hat zwar den konkreten Verbrauchsvorteil erlangt, hätte er sich aber nur Sekt leisten können oder wollen, ist er nur im Wert von Sekt bereichert. 

Demgegenüber wird nach der Rechtsprechung des BGH die Ersparnis von Aufwendungen erlangt. Das bedeutet, dass derjenige, der eine fremde Sache verbraucht oder gebraucht, hierdurch - statt eines nichtgegenständlichen Vorteils - die Ersparnis von Aufwendungen erlangt. Der Bereicherungsgläubiger kann die erlangte Ersparnis von Aufwendungen herausverlangen. 

Dagegen spricht jedoch, dass die Ersparnis von Aufwendungen lediglich Folge der Erlangung ist und damit nicht gleichzeitig das Erlangte selbst sein kann.  Daher ist die herrschende Lehre vorzugswürdig. Im Ergebnis kommt es jedoch nach beiden Auffassungen für die Höhe des Bereicherungsanspruchs darauf an, dass der Bereicherungsschuldner eigene Aufwendungen erspart hat. Der BGH sieht die Ersparnis direkt als Erlangtes im Sinne von § 818 I BGB.

2. Zusätzliche Kondiktionsobjekte

Nach § 818 I BGB sind außerdem gezogene Nutzungen und erlangte Surrogate als zusätzliche Kondiktionsobjekte herauszugeben. Nach § 818 II BGB kommt auf Rechtsfolgenseite außerdem Wertersatz in Betracht

a) Gezogene Nutzungen

Nach § 818 I Hs. 1 Var. 1 BGB sind gezogene Nutzungen herauszugeben.

Definition

Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte im Sinne des § 99 BGB und Gebrauchsvorteile. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 100 BGB neben den § 818 I BGB kommentieren. 

aa) Früchte

Im Rahmen der Früchte ist zwischen Sach-, Rechts- und Zivilfrüchten zu differenzieren.

Definition

Sachfrüchte im Sinne des § 99 I BGB sind Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

Beispiele

  • Milch und ein Kalb als Erzeugnisse einer Kuh

  • Sand, Kies als bestimmungsmäßige Ausbeute eines Grundstücks

Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 II BGB sind Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt.


Beispiel

  • Zinsen einer Forderung 

Zivilfrüchte im Sinne des § 99 III BGB sind Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Beispiele

  • Miete als mittelbare Sachfrucht

  • Untermieter als mittelbare Rechtsfrucht

bb) Gebrauchsvorteile

Neben den Früchten der erlangten Sache fallen unter Nutzungen auch deren Gebrauchsvorteile.

Definition

Gebrauchsvorteile sind Vorteile infolge des Gebrauchs einer Sache oder eines Rechts.

Beispiel

Jemand benutzt ein fremdes Auto und hat dadurch den Vorteil sich flexibler und schneller fortbewegen zu können.

cc) Nichtgezogene Nutzungen 

Wurden Nutzungen nicht gezogen, obwohl sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden sollen, besteht nur bei einer verschärften Haftung nach § 818 IV BGB oder § 819 I BGB eine Herausgabepflicht. 

Nach § 818 IV BGB haftet der Kondiktionsschuldner nämlich nach allgemeinen Regeln. Hiermit ist § 292 II BGB gemeint, der wiederum auf § 987 II BGB verweist.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die §§ 292 II, 987 II BGB neben den § 818 IV BGB kommentieren, um zu wissen, was mit den allgemeinen Vorschriften gemeint ist.

b) Surrogate

aa) Grundsatz

Nach § 818 I Hs. 2 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts erwirbt. 

Beispiel

Erlös aus der Verwertung einer rechtsgrundlos bestellten Sicherung

Außerdem ist dasjenige herauszugeben, was der Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

Beispiel

  • Versicherungsleistungen

  • Schadensersatzansprüche gegen Dritte

bb) Gewinnproblematik

Problem

Fraglich ist, ob nach § 818 I Hs. 2 Var. 1 BGB auch der Erlös aus einem Weiterverkauf der Sache herausgegeben werden muss. 

Beispiel

Ein angesehener Kunsthändler K veräußert ein Rechtsgrundlos erlangtes Gemälde aufgrund seines Renommees erheblich über dem Marktwert weiter. 

Muss der Kondiktionsschuldner K gemäß § 818 I Hs. 2 Var. 1 BGB den gesamten Veräußerungserlös herausgeben oder gemäß § 818 II BGB nur den objektiven Wert der Sache erstatten?

Lösung/Problemstellung

Nach herrschender Meinung gilt die Wertersatztheorie. Der K muss gemäß § 818 II BGB nur den objektiven Wert der Sache ersetzen. Dies wird mit Wortlaut und Systematik des § 818 I Hs. 2 Var. 1 BGB begründet. Während beispielsweise § 1418 II Nr. 3, 1473 I, 1638 II, 2019, 2041, 2111, 2374 BGB ausdrücklich den Erwerb „durch ein Rechtsgeschäft“ erwähnen und der Gewinn im Rahmen der Geschäftsanmaßung nach § 687 II 1 BGB ersetzt wird, fehlt diese Textpassage in § 818 I Hs. 2 Var. 1 BGB.

Außerdem weicht der Wortlaut des § 818 I Hs. 2 Var. 1 BGB vom Wortlaut des § 285 BGB, der einen Anspruch auf das rechtsgeschäftliche Surrogat einräumt, ab. Nach § 285 BGB kann die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen verlangt werden. Damit kann ein erzielter Gewinn nur dann abgeschöpft werden, wenn § 285 BGB über §§ 818 IV, 819 I BGB anwendbar ist. Also nur bei Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit.

Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass durch den Wortlaut des § 816 I 1 BGB („durch die Verfügung erlangt“) auch das umfasst wird, was mittelbar erlangt ist - das heißt auch der Gewinn. Das Recht, einen Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, steht nur dem Rechtsinhaber zu und darf daher nicht dem Bereicherungsschuldner zugutekommen.

c) Wertersatz (§ 818 II BGB)

Nach § 818 II BGB kommt auf Rechtsfolgenseite außerdem Wertersatz in Betracht. Wertersatz kann nur verlangt und auch nur geleistet werden, wenn der Kondiktionsschuldner zur Herausgabe des Erlangten, der gezogenen Nutzungen oder erlangten Surrogate außerstande ist. Er ist geschuldet, wenn die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist. 

Beispiel

  • Ein unkörperlicher Gebrauchsvorteil kann wegen seiner Beschaffenheit nicht herausgegeben werden.

  • Wurde die Sache an einen Dritten veräußert, ist der Kondiktionsschuldner aus sonstigen Gründen zur Herausgabe außerstande. 

aa) Bestimmung

Der Wert des Erlangten ist objektiv zu bestimmen. Bei Sachen ist damit der Verkehrswert ausschlaggebend. Bei Dienstleistungen kommt es auf die übliche Vergütung an.

bb) Maßgeblicher Zeitpunkt

Den für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt bildet der Zeitpunkt des Entstehens des Wertersatzanspruchs aus § 818 II BGB. 

Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Bereicherungsschuldner die Sache selbst herausgeben müssen. Alle Wertschwankungen - positive und negative - hätten dann den Kondiktionsgläubiger getroffen. 

Erst mit Eintritt der Voraussetzungen des § 818 II BGB wandelt sich die Herausgabepflicht in eine reine Geldschuld, die hiermit fixiert ist, sodass die Wertschwankungen nicht mehr zugunsten oder zulasten des Kondiktionsgläubigers gehen.

cc) Gewinnchancen

Bei der Bestimmung des Wertes sind die in dem Kondiktionsgegenstand angelegten Gewinnchancen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie erst durch die Tätigkeit des Kondiktionsschuldners erkennbar geworden sind oder nur durch diesen realisiert werden konnten. 

Nicht erfasst wird jedoch, was ausschließlich dem Renommee des Kondiktionsschuldners zu verdanken ist.

dd) Besitz

Fraglich ist, ob dem bloßen Besitz an einer Sache ein Wert zukommt. Hat der Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners, neben etwa gezogenen Nutzungen, kein selbstständiger Wert. 

Grund hierfür ist, dass eine Gegenleistung in Geld nicht den Wert des Besitzes, sondern den Wert des Eigentums verkörpert. Außerdem verwirklicht sich der Gebrauchswert einer Sache bereits in Form der Nutzungen, die nach § 818 I BGB herauszugeben sind. 

IV. Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB

Ein klassisches Klausurproblem stellt der Streit um die Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB dar. Genaueres hierzu findest du hier.

V. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB)

Im Rahmen der Rechtsfolge der §§ 812 ff. BGB ist stets auch an den Wegfall der Bereicherung (auch: Entreicherung) nach § 818 III BGB zu denken. Nach § 818 III BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

1. Funktion

Die Funktion des § 818 III BGB besteht darin, den Schutz des Vertrauens des Kondiktionsschuldners in die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zu gewährleisten. 

§ 818 III BGB schützt den Kondiktionsschuldner nicht nur, wenn das Erlangte durch Zufall wegfällt, sondern auch dann, wenn er das Kondiktionsobjekt fahrlässig oder vorsätzlich vernichtet, beschädigt oder verschenkt. Der Eigentümer darf dies nämlich mit seinen Sachen tun.

Beispiel

Fall

Ein rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt den Teppich des Bereicherungsschuldners.

Kann dieser Schaden nach § 818 III BGB dem Anspruch auf Herausgabe des Hundes entgegengesetzt werden?

Lösung

Der Schaden am Teppich wurde zwar durch den herauszugebenden Hund verursacht, zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 818 III BGB nicht vor den Folgen des Erwerbs, sondern vor den Folgen der Rechtsgrundlosigkeit schützt. Der Schuldner wird nur davor geschützt, plötzlich einem Kondiktionsanspruch ausgesetzt zu sein. Schäden durch den Kondiktionsgegenstand werden nur nach Deliktsrecht ersetzt.

2. Voraussetzung

Der Wegfall der Bereicherung setzt voraus, dass das Erlangte beim Kondiktionsschuldner nicht mehr vorhanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Sache zerstört oder an einen Dritten verschenkt wurde.

Der Schuldner darf in keiner Form mehr einen Vermögensvorteil haben. Hat er die Sache beispielsweise nicht verschenkt, sondern verkauft, ist der Kaufpreis noch in seinem Vermögen erhalten. § 818 III BGB ist dann nicht einschlägig. Gleiches gilt, wenn er durch den Einsatz des Erlangten eigene Aufwendungen erspart hat. 

a) Ersparte Aufwendungen

Beispiel

  • Von rechtsgrundlos erlangtem Geld werden Lebensmittel gekauft, die sonst mit Geld aus der Haushaltskasse bezahlt worden wären. Der Bereicherungsschuldner darf sich jedoch auch bei ersparten Aufwendungen auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit der erlangte Gebrauchsvorteil oder Verbrauchsvorteil eine tatsächlich ersparte Aufwendung übersteigt. 

  • Wer zehn Tage einen Ferrari nutzt, hat den entsprechenden Gebrauchsvorteil erlangt. Hätte er sich aber nur einen Kleinwagen geleistet, hätte er nur insoweit Aufwendungen erspart. Der Anspruch besteht somit nur in der Höhe der für den Kleinwagen ersparten Aufwendungen. Im Übrigen gilt § 818 III BGB.

  • Wer Champagner trinkt, hat zwar den konkreten Verbrauchsvorteil erlangt, hätte er sich aber nur Sekt leisten können oder wollen, wäre er nur im Wert von Sekt bereichert gewesen. Der Anspruch besteht somit nur in der Höhe der für den Sekt ersparten Aufwendungen. Im Übrigen gilt § 818 III BGB.

b) Luxusaufwendungen

Hinsichtlich etwaiger ersparter Aufwendungen ist außerdem an die sogenannten Luxusaufwendungen zu denken. Da Luxusaufwendungen nicht mit dem eigenen Vermögen getätigt worden wären, scheidet eine Ersparnis eigener Aufwendungen aus.  

Definition

Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die sich der Kondiktionsschuldner sonst nicht geleistet hätte.

Beispiel

Der Kondiktionsschuldner bezahlt mit dem Rechtsgrundlos erlangten Geld einen Luxusurlaub im 5-Sterne-Hotel, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Er ist entreichert im Sinne des § 818 III BGB. 

c) Zusammenfassend

Bei der Prüfung der Ersparnis von Aufwendungen ist präzise Arbeit anhand des Sachverhalts gefragt:

  • Hat der Schuldner eigene Aufwendungen erspart, dann ist er nicht entreichert im Sinne des § 818 III BGB.

  • Hat er Aufwendungen nur in einer bestimmten Höhe erspart, die über den erlangten Ge- oder Verbrauchsvorteil hinausgeht, ist er teilweise entreichert im Sinne des § 818 III BGB.

  • Hat er eine Aufwendung nicht erspart, da deren Vornahme für ihn einen Luxus darstellt, den er sich sonst nicht geleistet hätte, gilt § 818 III BGB.

3. Unabwendbarkeit

§ 818 III BGB ist nicht bei jedem Bereicherungsanspruch anwendbar. Nach § 818 IV BGB haftet etwa der verklagte Kondiktionsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts. Da § 818 III BGB nicht zu diesen Vorschriften gehört, kann er sich nicht auf § 818 III BGB berufen.

Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit wird die Kondiktionsverpflichtung dergestalt fixiert, dass die Verpflichtung von da an durch den späteren Wegfall der Bereicherung nicht mehr verändert wird. Dasselbe gilt für die in §§ 819 f. BGB geregelten Fälle, insbesondere bei Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nach § 819 I BGB. 

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