Definition
Die Tatobjektgruppe der land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Anlagen oder Erzeugnisse ist in § 306 I Nr. 6 StGB geschützt:
Landwirtschaftliche Anlagen: Einrichtungen, die der planmäßigen Gewinnung und Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen.
Ernährungswirtschaftliche Anlagen: Betriebe und Einrichtungen, die der Be- oder Verarbeitung sowie der Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen.
Forstwirtschaftliche Anlagen: Einrichtungen, die der Holzgewinnung, der Holzverarbeitung oder unmittelbar der Waldpflege dienen.
Die Tatobjektgruppe des § 306 I Nr. 6 StGB erfasst die gesamte Wertschöpfungskette der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forstwirtschaft und schützt damit ein besonders schutzwürdiges Wirtschaftsgut vor Zerstörung durch Brandlegung. Anders als bei Wohngebäuden kommt es hier nicht auf eine konkrete Lebensgefahr für Menschen an; ausreichend ist die Zerstörung der wirtschaftlich bedeutsamen Anlage selbst. Die drei Kategorien überschneiden sich in der Praxis häufig, etwa bei landwirtschaftlichen Betrieben mit angeschlossener Verarbeitung. Einen vollständigen Überblick über sämtliche Tatobjekte bietet der Artikel zu § 306 StGB (Brandstiftung).
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