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Definition: Leibesfrucht

Definition

Die Leibesfrucht (nasciturus) ist das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene menschliche Leben. Strafrechtlich ist sie durch die §§ 218 ff. StGB erst ab Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation) geschützt (§ 218 I 2 StGB); mit Beginn der Geburt wird sie zum Menschen im Sinne der §§ 211 ff. StGB.

Klausurhinweis: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einwirkung: Eine vorgeburtliche Schädigung ist keine Körperverletzung, auch wenn die Folgen erst nach der Geburt eintreten (vgl. BGHSt 31, 348).

Zivilrechtlich ist die Leibesfrucht mangels Vollendung der Geburt nicht rechtsfähig (§ 1 BGB). Das Gesetz schützt sie aber punktuell: Sie gilt als erbfähig, wenn sie beim Erbfall gezeugt war (§ 1923 II BGB), kann einen Unterhaltsersatzanspruch nach § 844 II 2 BGB erwerben und zur Wahrung künftiger Rechte einen Pfleger erhalten (§ 1810 BGB). Wird sie vorgeburtlich geschädigt, steht dem lebend geborenen Kind ein Anspruch aus § 823 I BGB zu.

Verfassungsrechtlich genießt das ungeborene Leben den Schutz von Art. 2 II 1 GG i. V. m. Art. 1 I GG, woraus eine staatliche Schutzpflicht folgt (BVerfGE 88, 203).

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