Definition
Lastenfreier Erwerb bedeutet, dass Rechte eines Dritten gemäß § 936 I 1 BGB mit dem Eigentumserwerb erlöschen.
Bezugspunkt der Gutgläubigkeit ist hier nicht das Eigentum selbst, sondern die Lastenfreiheit der Sache – der Erwerber muss also gerade hinsichtlich des Nichtbestehens des Drittrechts gutgläubig sein. Ausgeschlossen ist der lastenfreie Erwerb insbesondere, wenn der Rechtsinhaber selbst im Besitz der Sache verbleibt oder ihm die Sache abhandengekommen ist. Vertiefend dazu: § 936 BGB (Lastenfreier Erwerb von Eigentum).
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