Definition
Leben im Sinne des Art. 2 II 1 GG ist das körperliche Dasein.
Das Rechtsgut Leben bildet neben der körperlichen Unversehrtheit den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG. Ein Eingriff liegt bei einer staatlich veranlassten Tötung vor; die negative Freiheit, also ein Recht auf Nichtleben, wird dagegen nicht geschützt. Aus dem Schutzbereich leitet sich zudem eine umfassende staatliche Schutzpflicht ab, die etwa im Kontext von Sterbehilfe und Todesstrafe examensrelevant diskutiert wird. Mehr dazu im Artikel Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).
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