Definition
Die Lehre bezieht sich auf die Vermittlung von wissenschaftlichen (Forschungs-)Erkenntnissen und Methoden. Sie ist als Teil der Wissenschaftsfreiheit grundrechtlich geschützt (Art. 5 III 1 GG).
Als Teil der Wissenschaftsfreiheit schützt Art. 5 III 1 GG nicht nur die Forschung, sondern auch die Lehre – die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse etwa an Hochschulen. Geschützt sind Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltungen. Eine Besonderheit bildet die Treueklausel des Art. 5 III 2 GG: Danach entbindet die Lehrfreiheit nicht von der Treue zur Verfassung, wobei umstritten ist, ob dies bereits den Schutzbereich begrenzt oder erst als verfassungsimmanente Schranke wirkt. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Schutzbereichsbegrenzung. Mehr zu Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung im Artikel zu Art. 5 III 1 GG (Wissenschaft, Forschung, Lehre).
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