Definition
Ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB kommt durch zwei übereinstimmende, spiegelbildlich deckungsgleiche Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande.
Der Kaufvertrag ist der praktisch wichtigste Vertragstyp des Schuldrechts und Ausgangspunkt unzähliger Klausuren – vom Anspruch auf Übergabe und Übereignung bis zur kaufrechtlichen Gewährleistung. Beim Zustandekommen ist sauber zwischen Angebot und Annahme zu trennen und die invitatio ad offerendum abzugrenzen, etwa bei Schaufensterauslagen oder Onlineshops. Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft zudem strikt vom dinglichen Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden. Die Einzelheiten des Vertragsschlusses erklärt unser Artikel zum Zustandekommen von Verträgen.
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