Kannkaufmann

Definition

Kannkaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, das mangels Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs kein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB ist (§ 2 HGB), oder wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen mit kaufmännischem Zuschnitt betreibt (§ 3 II HGB), und die Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister erwirbt. Die Eintragung wirkt konstitutiv.

Der Kannkaufmann ist vom Istkaufmann (§ 1 HGB), dessen Eintragung nur deklaratorisch wirkt, und vom Formkaufmann (§ 6 HGB) abzugrenzen. Klausurrelevant ist der Unterschied bei der Löschung: Der Kleingewerbetreibende kann sie nach § 2 S. 3 HGB jederzeit beantragen, sofern sein Betrieb nicht inzwischen § 1 II HGB erfüllt. Für Land- und Forstwirte findet eine Löschung dagegen nur nach den allgemeinen Vorschriften statt (§ 3 II HGB). Mit der Eintragung gelten die §§ 343 ff. HGB, etwa § 350 HGB zur Formfreiheit der Bürgschaft.

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