Definition
Kenntnis im Sinne des § 990 I 2 BGB ist gegeben, wenn der Besitzer tatsächlich weiß, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist oder wenn ihm die Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich ein redlich Denkender nicht der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht verschließen würde.
Die Kenntnis nach § 990 I 2 BGB markiert den Zeitpunkt, ab dem ein ursprünglich gutgläubiger Besitzer wie ein bösgläubiger haftet – anders als § 990 I 1 BGB, der auf den früheren Zeitpunkt des Besitzerwerbs abstellt. Im Rahmen der Nutzungsersatzansprüche (§§ 987 ff. BGB) entscheidet dieser Stichtag darüber, ob Ansprüche aus §§ 987, 990 I BGB überhaupt bestehen. Bei mehreren Personen in der Besitzsphäre (z. B. Besitzdiener und Besitzherr) kann zudem eine Wissenszurechnung erforderlich werden.
