Definition
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Erklärung, deren Bindungswirkung aus § 346 HGB i.V.m. § 242 BGB folgt. Es ist
die Bestätigung eines früheren Vertragsschlusses, bei dem noch nicht alle Punkte fixiert wurden, unter Wiedergabe des Vertragsinhalts oder
die Bestätigung eines gescheiterten Vertragsschlusses oder
die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben.
Die Besonderheit liegt darin, dass das Schweigen des Empfängers als Zustimmung zum bestätigten Inhalt gilt – eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist. Voraussetzung ist, dass beide Parteien Kaufleute oder kaufmannsgleich sind, dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgingen und der Bestätigende redlich ist. In der Klausur ist das KBS vom kaufmännischen Schweigen nach § 362 HGB abzugrenzen. Wer den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, muss unverzüglich widersprechen. Vertiefend zu den Handelsgeschäften.
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