Definition
Die Kausalität des Irrtums ist gegeben, wenn der Erklärende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.
Die Irrtumskausalität ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Anfechtung nach § 119 BGB: Fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung, scheidet ein Anfechtungsrecht aus. Geprüft wird sie in einer Kombination aus subjektivem und objektivem Element, sodass bloße Reue oder ein unbeachtlicher Motivirrtum nicht genügen. In der Klausur folgt sie auf die Bestimmung des Irrtumstyps und entscheidet über den Bestand des Rechtsgeschäfts. Vertiefung bietet der Artikel zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung.
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