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Definition: Hilflos

Definition

  • Hilflos (§ 243 I 2 Nr. 6 StGB) ist ein Mensch, der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage ist, sich gegen eine ihm drohende Wegnahme zu wehren oder sich ohne Hilfe eines Dritten gegen eine Gefahr für sein Eigentum zu schützen.

  • Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht.

  • Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn aus ex-ante-Sicht eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder für bedeutende Sachwerte in einem nicht mehr kontrollierbaren Umfang besteht oder droht.

  • Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter die hilflose Lage, den Unglücksfall oder die gemeine Not bewusst erkennt und diese für die Tatbegehung gezielt instrumentalisiert.

Die hilflose Lage bildet neben dem Unglücksfall und der gemeinen Not eine von drei Ausnahmesituationen des Regelbeispiels in § 243 I 2 Nr. 6 StGB. Erfasst werden etwa Fälle, in denen der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit von Kranken, Verletzten oder alten Menschen ausnutzt, um eine Sache wegzunehmen. Maßgeblich ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Abwehr- oder Schutzfähigkeit, nicht bloß eine abstrakte Gefahrenlage. Näheres zur systematischen Einordnung der Regelbeispiele erläutert der Artikel zu § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).

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