Definition
Hilfeleisten im Sinne des § 27 I StGB meint jede Förderung der Haupttat. Förderung meint jede Gehilfentätigkeit, die die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert.
Ob eine Handlung als Hilfeleisten zu qualifizieren ist, richtet sich nach der herrschenden Förderungstheorie: Ein tatsächlicher Kausalbeitrag zum Taterfolg ist nicht erforderlich, es genügt die objektive Risikoerhöhung. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen physischer und psychischer Beihilfe, etwa bei bestärkendem Zuspruch. Zeitlich ist Hilfeleisten bis zur Beendigung der Haupttat möglich, sodass auch sukzessive Beihilfe nach Vollendung in Betracht kommt. Subjektiv verlangt § 27 I StGB einen doppelten Gehilfenvorsatz, der sich auf die Förderungshandlung und die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat bezieht. Vertiefend behandelt dies der Artikel zu § 27 StGB (Beihilfe).
