Definition
Als hilflose Lage wird eine Situation bezeichnet, in der das Opfer sich potenzieller Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit nicht mehr aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter Dritter erwehren kann. Die hilflose Lage ist Tatbestandsmerkmal der Aussetzung (§ 221 I StGB).
Die hilflose Lage markiert den Ausgangspunkt beider Tatvarianten des § 221 I StGB: Während Nr. 1 das aktive Herbeiführen der Lage erfasst, setzt Nr. 2 als echtes Unterlassungsdelikt voraus, dass sich das Opfer bereits darin befindet und der Garant es im Stich lässt. Klausurrelevant ist vor allem, die hilflose Lage strikt von der nachfolgenden konkreten Gefahr zu trennen, die sich erst aus ihr entwickeln muss. Mehr dazu im Artikel § 221 StGB (Aussetzung).
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