Definition
Ein Hindernis im Sinne des § 315b I Nr. 2 StGB bereitet auch, wer sein Fahrzeug im ruhenden oder fließenden Verkehr in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckentfremdet nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Mittel zur Verletzung von Menschen oder zur Beschädigung von Sachen einsetzt (sog. „Pervertieren“).
Das Hindernisbereiten ist eine der drei Tathandlungen des § 315b StGB und in Klausuren regelmäßig mit der Abgrenzung zwischen verkehrsfremdem Außeneingriff und bloß verkehrsinternem Vorgang verknüpft. Die sogenannte Pervertierungsformel hat der BGH entwickelt, um auch das bewusste Zweckentfremden eines Fahrzeugs – etwa das gezielte Zufahren auf Personen – als gefährlichen Eingriff zu erfassen. Wo die Grenzen verlaufen, wie sich die Vorschrift von § 315c und § 240 StGB unterscheidet und welche Anforderungen an Vorsatz und Schädigungsabsicht zu stellen sind, erläutert der Artikel zu § 315b StGB.
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