Definition
Auf eigene Gefahr handelt, wer sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt.
Das Handeln auf eigene Gefahr ist kein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern ein Fall der schuldhaften Mitverursachung im Rahmen des § 254 BGB. Rechtsprechung und Literatur diskutieren es vor allem bei riskanten Freizeitaktivitäten und der Mitnahme in erkennbar gefährdeten Fahrzeugen. Entscheidend ist stets, ob der Geschädigte die Gefahr erkannt hat oder erkennen musste. Mehr zur dogmatischen Einordnung findest du im Artikel Mitverschulden.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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