Definition
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Gewerbe ist jede erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige und entgeltliche Tätigkeit am Markt, die nicht zu den freien Berufen gehört; die h. M. verlangt zudem Gewinnerzielungsabsicht. Klausurhinweis: Die Formulierung „es sei denn“ begründet eine Vermutung für das Handelsgewerbe – wer sich auf ein bloßes Kleingewerbe beruft, trägt dafür die Beweislast.
Das Handelsgewerbe ist das zentrale Merkmal des Istkaufmanns nach § 1 I HGB und damit das Eingangstor zum Handelsrecht. Ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Betriebsvermögen, Zahl der Geschäftsvorfälle und Kreditverkehr; auf die tatsächlich vorhandene Organisation kommt es nicht an. Kleingewerbetreibende können nach § 2 HGB durch Eintragung zum Kannkaufmann werden. Klausurrelevant ist die OHG: Seit dem MoPeG kann nach § 107 I HGB auch eine kleingewerbliche oder rein vermögensverwaltende Gesellschaft durch Eintragung OHG werden.
