Definition
Halter im Sinne des § 7 I StVG ist, wer ein Kfz auf eigene Rechnung gebraucht, andauernd die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt und über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmen kann.
Der Halterbegriff ist von der bloßen Eigentümerstellung zu unterscheiden: Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, nicht die zivilrechtliche Zuordnung. Praktisch relevant wird dies etwa bei Leasing- oder Leihverhältnissen, bei denen Eigentümer und Halter auseinanderfallen können. Die Haltereigenschaft begründet nach § 7 I StVG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für die beim Betrieb des Kfz entstehenden Schäden. Mehr zur Systematik der Halter- und Fahrerhaftung im Artikel Haftung im Straßenverkehr.
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